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Satzung - Touristik-Gnarrenburg e.V.

§1

Der Name des Vereins lautet „Touristik-Gnarrenburg“. Er hat seinen Sitz in Gnarrenburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus in der Einheitsgemeinde Gnarrenburg.

§3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche als auch juristische Personen werden

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§4

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt.

§5

Dem Vorstand des Vereins gehören an:

5.1 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht

aus dem/der 1. Vorsitzenden,

aus dem/der 2. Vorsitzenden,

und dem/der Kassenwart (-in),

jeder/ jede ist alleinvertretungsberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im

Sinne des §26 BGB.

5.2 Die Beisitzer, mindestens 4 Vereinsmitglieder

(aus musealer Einrichtung, Gastgeber, Handel)

5.3 Der Bürgermeister der Gemeinde Gnarrenburg

(ggfls. Vertretung durch einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung)

Der Vorstand übt seine Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen der Tätigkeitsausübung entstandenen notwendigen Aufwendungen und Auslagen.

Darüber hinaus kann dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit im Rahmen der Vorgaben und Grenzen des

§3 Nr. 26a EstG eine Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden. Über die Auszahlung der Ehrenamtspauschale entscheidet die Mitgliedsversammlung des Vereins.

§6

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§7

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern, im Verhinderungsfall von einem allein geleitet. Sind Sie verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinzwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter bzw. von der jeweiligen Versammlungsleiterin zu unterschreiben. Dabei muss das Protokoll auch Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.

  Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

- Entgegennahme des Jahresberichts und der

  Jahresabrechnung des Vorstands sowie deren

  Genehmigung und damit verbunden die Entlastung des   

  Vorstandes

 Wahl des Vorstands wie folgt:

  A) der/die 1. Vorsitzende (er) für die Dauer von 3 Jahren

  B) der/die 2. Vorsitzende (er) für die Dauer von 2 Jahren

  C) der/die Kassenwart (in) für die Dauer von 2 Jahren

  D) der/die Schriftführer (in) für die Dauer von 2 Jahren

  E) zwei Beisitzer (innen) für die Dauer von 3 Jahren

       zwei Beisitzer (innen) für die Dauer von 2 Jahren

  F) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren

Gültigkeit

Die Satzungsänderung wurde beschlossen am 29. Juli 2021